AGB
AGB – Gastgeber-/Gastaufnahmevertrag
Wie überall im Leben, geht es auch bei der Ferienwohnungsbuchung nicht ohne rechtliche Regeln. Reservierungen beruhen auf den Bestimmungen des befristeten Mietvertrages und sind verbindlich. Zusätzlich sind die in gängiger Rechtsprechung bestätigten Richtwerte des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) zu beachten! Ein Gastaufnahmevertrag kann zustande kommen :-
- mündlich (persönlich beim Vermieter)
- fernmündlich (telefonisch beim Vermieter)
- schriftlich (per Brief, Postkarte, Telefax)
- per e-Mail
- Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Quartiers, dem Gast Schadensersatz zu leisten, bzw. ein gleichwertiges Quartier zu besorgen.
- Der Gast ist verpflichtet, den Preis für die Zeit der Bereitstellung des Quartiers zu bezahlen. Der Gast haftet, wenn er das bestellte Quartier nicht in Anspruch nimmt (Absage, Nichtanreise-). Er bleibt rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarten Leistungen (Ferienwohnung) zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt (§ 537 GBG). Es handelt sich dabei nicht um einen Schadensersatz, sondern um einen Erfüllungsanspruch, was häufig übersehen wird.
- Für den Erfüllungspolitik kommt es rechtlich nicht darauf an:
- Aus welchen Grund die reservierte Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird.
- Zu welchem Zeitpunkt die Reservierung rückgängig gemacht würde.
- Begründung: Da es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, ist der Zeitpunkt unerheblich.
- Verpflichtung des Gastes ist es, bei Nichtinanspruchnahme des Quartiers, den vereinbarten Preis für die gesamte Mietdauer zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Vermietung einer Ferienwohnung pauschal mit 10 % des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.
- Der Gastgeber ist nach treu und Glaube gehalten, nicht in Anspruch genommene Quartiere nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.